Fahren auf Kraftfahrtstrassen

    • Offizieller Beitrag

    ahh, daher die 78. nun ist da aber die bußgeldkatalogverordnung niedergeschrieben. das ist ein unterschied zum tatsächlichen tatbestandskatalog. wenn schutzmann xy ein ticket geschrieben hat, schaut er im tatbestandskatalog nach und nicht in der verordnung. aber sehr verwunderlich, dass offensichtlich beide kataloge nicht synchron sind. bußgeldsachen werden vom verfahren her in jedem bundesland unterschiedlich gehändelt. ich kann aber mit sicherheit sagen, dass schleswig-holstein sich nach dem tatbestandskatalog richtet. und da es bundeseinheitlicher tbk heißt, müsste das überall so sein.


    edit: hab auch gerade nochmal nachgelesen: unter ziffer 3.1 und 4.1.1. steht das nochmal nachzulesen. ich kann wirklich jedem raten, wenn man mal ne stunde zeit hat und sich langweilt, sich mal die ersten seiten aus dem katalog durchzulesen, ist sehr viel interessantes drin.

    • Offizieller Beitrag


    Damit wäre das eindeutig geklärt und die oben zitierten Formulierungen sind schlicht Unsinn. Ist schon gut, wenn sowas mal hier im Forum bequatscht wird. :wink:

  • Zitat von Baumschubser

    Damit wäre das eindeutig geklärt und die oben zitierten Formulierungen sind schlicht Unsinn...

    Nö. Ganz so einfach in dem Sinne, wie Du jetzt wahrscheinlich denkst, ist das dann doch nicht. Dieser "bundeseinheitliche Tatbestandskatalog", von dem Du Dich jetzt so beeindrucken lässt, ist nur eine Verwaltungsvorschrift, die bloß umsetzungspragmatische Zwecke hat, im Rang unter der Bußgeldkatalogverordnung rangiert, und ihr nicht widersprechen darf, sonst wäre sie rechtswidrig und könnte insoweit gekippt werden. Siehe auch bei Wikipedia.
    Allerdings sieht man ja, dass man formulierungstechnisch dort den kleinen Logikfehler in der höherrangigen BKatV wieder versucht hat wettzumachen ... :wink:


    Gruß, Matthias

    Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden. Aber sie schießen damit.

    • Offizieller Beitrag

    Matthias1: wie gesagt, ich bin auch echt überrascht, dass es solche unterschiede gibt. das darf eigentlich tatsächlich nicht sein. ich würd aber trotzdem abraten, mit der schwalbe auf der bab zu fahren und dann zu sagen: "in der verordnung steht das aber anders!" spätestens wenn die geschichte zu gericht geht, wird jeder richter sagen, dass sich die verordnung wiederum auf die stvo bezieht, und da steht das wiederum anders drin.
    evtl weiß in diesem fall der gesetzgeber sogar, dass hier ein kleiner fehler vorliegt, hat aber einfach "keine lust" die entsprechende pasage zu ändern, da es praktisch keinen unterschied machen würde. sowas kommt gelegentlich tatsächlich vor...

  • Zitat von dr.gerberit

    ... evtl weiß in diesem fall der gesetzgeber sogar, dass hier ein kleiner fehler vorliegt, hat aber einfach "keine lust" die entsprechende pasage zu ändern, ...


    Ziemlich sicher muss er das wissen, in diesem Fall das Bundesverkehrsministerium als Verordnungsgeber. Ich sage auch (eine Möglichkeit), warum: Wenn das KBA so eine verwaltungsinterne Vorschrift wie den bundeseinheitlichen TBK schaffen will, kann man nicht einfach vom Text der Bundesverordnung abweichen. Derjenige, der die Arbeit gemacht hat, muss aber über die falsche Formulierung im Bußgeldkatalog ebenso gestolpert sein wie wir hier. Sicher wurde dann beim Ministerium nachgefragt, ob man diesen Formulierungsfehler für die polizeiinterne "Bedienungsanleitung" richtigstellen darf. Dadurch müsste das Ministerium als Verordnungsgeber also Bescheid wissen. Unverständlich daher, weshalb nicht auch der Text im Bußgeldkatalog berichtigt wurde. Immerhin bleibt der die maßgebliche Rechtsgrundlage für den Bürger. Das scheint tatsächlich nur Faulheit zu sein, aber wäre das was Neues?
    Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog ist nur ein Verwaltungsinternum für die Polizeibehörden, und kann nach außen gegenüber dem Bürger gar nicht als Rechtsgrundlage dienen. Er muss auch bei jeder Änderung einer Rechtsgrundlage wieder mit geändert werden und noch mal in jedem Bundesland extra neu eingeführt werden. Das ist bundesstaatliche Bürokratie... aber nun komm ich schon wieder vom Thema ab ...

    Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden. Aber sie schießen damit.

  • Ich hab noch mal etwas weiter nachgeschaut; Baumschubser hat mit seiner zunächst geäußerten Meinung doch nicht ganz unrecht.


    Um dem Ganzen noch die Krone aufzusetzen, ist festzustellen, dass man tatsächlich keine schlechten Karten hätte, aus dem Bußgeld von 20 € rauszukommen, wenn man sich mit der Simme auf einer Kraftfahrstraße erwischen lässt. Dafür braucht´s einen guten Anwalt, der am besten schon im Widerspruchsverfahren die Verfassungswidrigkeit der Nr. 78 der BKatV einwendet.


    Verfassungswidrig deshalb, weil es gegen den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz in Art. 103 III GG verstößt. Schaut man in den Bußgeldkatalog, gewinnt man den Eindruck, nur wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/ beträgt, ist ein Bußgeld fällig. Sowohl kriminalstrafrechtliche Tatbestände als auch solche für Ordnungswidrigkeiten müssen aber klar und verständlich abgefasst sein. Der Bürger soll von vorn herein wissen können, was strafrechtlich verboten ist und welche Strafe ihm für den Fall eines Verstoßes gegen das Verbot droht, so dass er sein Handeln danach ausrichten kann. Das gilt auch für das Ordnungswidrigkeitenrecht, auch wenn die Anforderungen an die Bestimmtheit hier nicht so hoch gestellt werden. All das ist -zigfach durch das Bundesverfassungsgericht entschieden.
    Wenn man sich mal vorstellt, dass wegen so was im Grunde überflüssige Prozesse geführt werden können (aber zu Recht!), für die der Staat letztlich bezahlen muss, kann man sich nur wünschen, dass die Leute, die so was mit ihrer Schlamperei verursachen, persönlich dafür haften müssen. Aber das gibt´s ja nicht im Rechtsstaat; der Steuerzahler zahlt erstens immer und zweitens für alles.


    Gruß

    Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden. Aber sie schießen damit.

  • Zitat von poss

    ..Für 20€ würde ich es immer wieder tun.. :D


    Übrigens wird bei vorsätzlich begangenen Ordnungswiedrigkeiten der Regelsatz üblicherweise verdoppelt. Dann währen es schon 40...

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von s50b

    wieso da ein simson mopet über 61 kmh fahren kann darfst auch auf die autobahn was ich aber in bezug auf lkws nicht machen würde !


    Jetzt reicht mir das langsam mit dir! Wenn man keine Ahnung hat, sollte man einfach mal den Rand halten, statt das Forum mit Unfug und Falschaussagen zu füllen!


    Ob eine Simson mehr als 60km/h fahren kann, ist scheissegal!


    In den Papieren steht eine Höchstgeschwindigkeit von 60km/h. Nicht weniger, aber auch nicht mehr. Auf die Autobahn darf man mit einer (in den Papieren eingetragenen) Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60km/h.


    Ich will hoffen, dass du in Mathematik wenigstens die 2. Klasse geschafft hast und mir folgen kannst, wenn ich sage, dass 60 nicht mehr als 60 ist. Mehr als 60 sind alle Zahlen ab 61. Darum haben auch einige Baufahrzeuge diesen lustigen "61"-Aufkleber, damit sie auf die Autobahn dürfen.


    Also nochmal: Überleg dir in Zukunft genau, was du hier absonderst. Mittlerweile ist ein Großteil des Forums schlecht auf dich zu sprechen.


    MfG
    Ralf

    [edit by shadowrun]PN oder Laberecke reicht für solche Gespräche über Forenmitglieder.


    Also Back to Topic oder still sein :D [/edit]

  • Zitat von Prof

    In den Papieren steht eine Höchstgeschwindigkeit von 60km/h.


    Ein Weg wäre also, sich mit den entsprechenden Konsequenzen (Führerschein, amtliches Kennzeichen etc ... ) 62 km/h eintragen zu lassen.


    Gruss von Frank

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von hallo-stege

    Ein Weg wäre also, sich mit den entsprechenden Konsequenzen (Führerschein, amtliches Kennzeichen etc ... ) 62 km/h eintragen zu lassen.


    Was aber reichlich sinnlos wäre, wenns allein dem Zweck dient, auf die Autobahn zu dürfen. Da kann ich mir genausogut nen Sperber oder S 70 besorgen und mich dann damit vom 40-Tonner übermangeln lassen. :wink:


    MfG
    Ralf

  • Hallo Ralf,


    es gibt natürlich noch andere Vor- und Nachteile.


    Vorteile sind z.B. das man praktisch nie wieder mit der Rennleitung über die Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit diskutieren muss, ausserdem kann man eventuell in eine sehr günstige Oldtimerversicherung (ca 25-30 Euro / Jahr).


    Nachteile sind z.B. das man den passenden Führerschein haben muss und alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung.


    Viele Grüsse von Frank

  • Zitat von hallo-stege


    Vorteile sind z.B. das man praktisch nie wieder mit der Rennleitung über die Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit diskutieren muss, ausserdem kann man eventuell in eine sehr günstige Oldtimerversicherung (ca 25-30 Euro / Jahr).


    Super Vorteil.


    man spart 30 Eur im jahr und darf alle 2 jahre zum Tüv für 60 Eur :roll:


    Mächtig gespart.

  • Also in Berlin kosten eine Hauptuntersuchung 35€ für Krads. Dafür ist übringends nicht nur der TÜV zuständig, Shadow. :wink:


    Deutz, ich hoffe nicht, dass du nur Fahrzeuge verkehrssicher machst, welche zur Hauptuntersuchung müssen. Auch 50ccm Fahrzeuge sollten den Standards der HU entsprechen. :wink:


    Stege, die Oldtimerversicherungen sind aber nicht dafür gedacht, um Fahrzeuge im Alltag zu fahren. Bei Oldtimerversicherungen darf man höchstens 3000km im Jahr fahren. Außerdem wird ein PKW als Alltagsfahrzeug benötigt. Außerdem wird nicht jedes Fahrzeug versichert. Es muss schon im guten Zustand sein -> Ermessen der Versicherung.
    Und der Fahrzeugführer muss mind. 25 Jahre sein. Dieses Kriterium erfüllt auch nicht jeder... :D

  • Da hast du vollkommen Recht. Ich habe auch nichts anderes behauptet. Aber du machst keinen TÜV. Du machst eine HU. Und diese kannst du auch bei anderen Kraftfahrtüberwachungsvereinen machen -> Dekra, KÜS.. :smokin:

  • Hier ist doch Tüv als Oberbegriff gemeint , bei uns sagen auch noch die Meisten : Ich muss zum >Tüv :wink:

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