Hi,
das ist ein heisses Thema. Schlüsseln wir das mal ein bischen auf.
Die Betriebserlaubnis ist erloschen, das ist klar.
Das ist schon mal eine Ordnungswiedrigkeit nach 69a StVZO:
Da greift dann die Bußgeldkatalogverordnung
Nr. 175 Bkat:
Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt
70€+ (Verwaltungsgebühren ~28,50€)
Gleichzeitig gilt Anlage 13 FeV:
1 Punkt.
Kommen wir zu den Straftaten:
§21(1) STVG:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist,
Auch hier gilt Anlage 13FeV:
2 Punkte wegen Straftat.
Verstoß gegen Pflichtversicherungsgesetz §6:
(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Anlage 13 FeV:
kein (weiterer) Punkt.
Das ist so das maximale was so die Gesetzeslage ohne Unfall hergibt.
Führerschein:
Was für ein Lappen liegt denn vor? AM? Mofalappen?
AM und Mofa haben keine Probezeit, allerdings bekommt von dem Vorfall natürlich auch die Fahrleraubnisbehörde Nachricht. Das heisst im Umkehrschluss es kann passieren dass es einen Entzug gibt und eine Sperrfrist für die Erteilung von weiteren Lappen.
Bei Straftaten wird in der Regel die Owi nicht weiterverfolgt (§21 Ordnungswiedrigkeitsgesetz).
Wurde der Lappen vor Ort direkt eingezogen und das Fahrzeug beschlagnahmt bzw. sichergestellt?
Wenn ja, wird das noch einem Sachverständigen vorgestellt, der schreibt ein lustiges Gutachten und die Betriebserlaubnis wird in der Regel eingezogen und muss neu beantragt werden. In der Regel eine §21er Abnahme.
Da kommen dann auch noch Kosten auf einen zu, für Sachverständige arbeitet nicht für lau.
Was nun bleibt ist abzuwarten was da an Post von der Staatsanwaltschaft kommt, ob es da ein Strafbefehl gibt (und welche § da drin stehen), das ganze wegen Geringfügigkeit (mit Auflagen) eingestellt wird und ob die Owi nach der Einstellung verfolgt wird.
Ich würde damit schnellstens zum Anwalt, dann geht das meiste recht glimpflich aus beim ersten mal. Meist mit einen Dudu und Einstellung des Verfahrens und Sozialstunden.
MfG
Tobias, der kein Anwalt ist und das keine Rechtsberatung ist.